Art. 7 GEA

Klagen und Beschwerden von Organisationen

1 Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Klagen und Beschwerden von Einzelpersonen sinngemäss.

Leading decisions 4

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Besoldung der Zürcher Kindergartenlehrkräfte; Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV, Art. 3 Gleichstellungsgesetz
    · 10/05/1999 · 11 citations Summary
  2. 2
    Geschlechtsdiskriminierung; Arbeitsplatzbewertung; Minusklassenentscheid; Berücksichtigung von konjunkturellen oder arbeitsmarktlichen Faktoren; Überführungsregelung
    · 04/08/2005 · 8 citations Summary
  3. 3
    Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf einen diskriminierungsfreien Lohn
    · 10/18/2011 · 4 citations Summary
  4. 4
    Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall
    · 03/24/2016 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Öffentliches Personalrecht (Lohngleichheit Mann und Frau)
    · 09/19/2017 · 4 citations de
  • Öffentliches Personalrecht (Lohngleichheit Mann und Frau, Besoldung)
    · 08/31/2010 · 4 citations de
  • Lohndiskriminierung
    · 11/20/2007 · 3 citations de

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