Art. 24 WPA
Kavernenspeicher
Wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht in unterirdischen Kavernenspeichern gelagert werden, wenn sie dabei mit Grundwasser in Berührung kommen.
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11. Die staatsrechtliche Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nicht und lässt die Verfolgungsverjährung nicht weiterlaufen (Erw. 3). 2. Gewässerschutz. a) Art. 63 Abs. 4 der Verfügu…0 citations
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