Art. 33 WPA

Erhöhung der Mindestrestwassermenge

1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2 Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
  1. a. öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
  2. b. die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
  3. c. die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
  4. d. die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3 Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
  1. a. die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
  2. b. die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
  3. c. die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
  4. d. die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
  5. e. die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4 Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
  1. a. die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
  2. b. die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.

Leading decisions 4

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Konzession und Bewilligungen für den Neubau eines Wasserkraftwerks
    · 11/27/1998 · 10 citations Summary
  2. 2
    Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk
    · 04/02/2014 · 8 citations Summary
  3. 3
    Erneuerung und Sanierung eines bestehenden Wasserkraftwerks, das sich auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt (Art. 31 ff. und 80 GSchG; Art. 43, 54 lit. e und 58 WRG)
    · 03/29/2019 · 3 citations Summary
  4. 4
    Wassernutzungskonzession des Lungerersee-Kraftwerkes, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sicherung angemessener Restwassermengen
    · 04/28/2000 · 3 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 01/22/2003 · 5 citations de
  • der UVP sind nicht nur die im Umweltschutzgesetz geregelten, sondern grundsätzlich alle Umweltbelastungen, zu denen das Bundesrecht Vorschriften enthält. Das war schon vor Erlass der UVPV, welche in Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung umschreibt, bekannt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 786
    · 04/28/2000 · 5 citations de
  • Wassernutzungskonzession und Gesamtentscheid betreffend das Laufwasserkraftwerk Laubeggfall
    · 05/30/2013 · 4 citations de

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