Art. 40 WPA
Spülung und Entleerung von Stauräumen
1 Der Inhaber einer Stauanlage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
2 Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest.
3 Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde.
Leading decisions 4
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110 citations
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2Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG)2 citations
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3Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG0 citations
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Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Restwassersanierung der Misoxer Kraftwerke AG2 citations
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Gewässerschutz2 citations
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2017.351 citationsWBE.2017.35· 08/24/2020 · 1 citations de
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