Art. 47 WPO

Vorgehen bei verunreinigten Gewässern

1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist, so:
  1. a. ermittelt und bewertet sie die Art und das Ausmass der Verunreinigung;
  2. b. ermittelt sie die Ursachen der Verunreinigung;
  3. c. beurteilt sie die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen;
  4. d. sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
2 Sind mehrere Quellen an der Verunreinigung beteiligt, so sind die bei den Verursachern erforderlichen Massnahmen aufeinander abzustimmen.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 09/10/2020 · 2 citations de
  • Gewässerschutz
    · 08/31/2023 · 1 citations de Summary
  • Grundwasserschutzzonen Nutzenbuech-Rüeggetschwil
    · 12/19/2023 · 0 citations de

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