Art. 18 TPA

Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer berufsmässig:
  1. a. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt;
  2. b. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe ausführt;
  3. c. von der Schweiz aus mit Arzneimitteln handelt, ohne dass diese das Gebiet der Schweiz berühren;
  4. d. von der Schweiz aus als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig ist.
2 Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen für die Tätigkeiten nach Abs. 1.
3 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für:
  1. a. Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind;
  2. b. internationale Organisationen.
4 Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
5 Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.
6 Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende Arzneimittel, so kann das Institut ausfuhrberechtigten Personen diese ausstellen.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland
    · 10/25/2004 · 5 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.