Art. 18 TPA
Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer berufsmässig:
- a. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt;
- b. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe ausführt;
- c. von der Schweiz aus mit Arzneimitteln handelt, ohne dass diese das Gebiet der Schweiz berühren;
- d. von der Schweiz aus als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig ist.
2 Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen für die Tätigkeiten nach Abs. 1.
3 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für:
- a. Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind;
- b. internationale Organisationen.
4 Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
5 Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.
6 Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende Arzneimittel, so kann das Institut ausfuhrberechtigten Personen diese ausstellen.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Heilmittelgesetz, Verweigerung der Betriebsbewilligung7 citations
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7 citations
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3 citations
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