Art. 25 TPA
Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
- a. Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen;
- b. eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten;
- c. weitere Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Abgabekompetenz;
- d. entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen nach den Buchstaben a und b.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Berufskategorien über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Abs. 1 Bst. c verfügen.
3 Das Institut legt fest, welche Arzneimittel durch Personen nach Abs. 1 Bst. c abgegeben werden dürfen.
4 …
5 Die Kantone können, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, Personen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer Arzneimittel zulassen. Das Institut ist zu informieren.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden6 citations
-
2Bewilligungserfordernisse bei der direkten Medikamentenabgabe und beim Versandhandel (E. 3.1-3.4)3 citations
-
3Einteilung der "Pille danach" in Abgabekategorie B (verschreibungspflichtige Arzneimittel), da deren Abgabe weiterhin ein vorgängiges Fachgespräch mit einer Medizinalperson erfordert, nach diesem aber erleichtert ohne ä…1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
14 citations
-
Bezugs- und Abgabeberechtigung für Arzneimittel10 citations
-
Umteilung der Arzneimittel9 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.