Art. 103 CRO

Errichtungsakt

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
  1. a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern;
  2. b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen;
  3. c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
  4. d. die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben;
  5. e. die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben;
  6. f. die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
  7. g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.

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  1. 1
    Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)
    · 12/14/1994 · 0 citations Summary

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