Art. 153 HRegV

Verfügung

1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
  1. a. die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
  2. b. den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
  3. c. die Gebühren;
  4. d. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2 Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3 Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2021.00281
    28.10.2021 · 3 Zitierungen
  • Handelsregistereintrag / Zuständigkeit der Vorinstanz (Wiederaufnahme von VB.2010.00290)
    VB.2011.00266
    · 17.05.2011 · 3 Zitierungen
  • VB.2011.00266
    11.04.2011 · 3 Zitierungen

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