Art. 153 HRegV
Verfügung
1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
- a. die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
- b. den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
- c. die Gebühren;
- d. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2 Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2021.002813 Zitierungen28.10.2021 · 3 Zitierungen
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Handelsregistereintrag / Zuständigkeit der Vorinstanz (Wiederaufnahme von VB.2010.00290)3 ZitierungenVB.2011.00266· 17.05.2011 · 3 Zitierungen
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VB.2011.002663 Zitierungen11.04.2011 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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