Art. 153 CRO

Verfügung

1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
  1. a. die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
  2. b. den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
  3. c. die Gebühren;
  4. d. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2 Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3 Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • VB.2021.00281
    10/28/2021 · 3 citations de
  • Handelsregistereintrag / Zuständigkeit der Vorinstanz (Wiederaufnahme von VB.2010.00290)
    VB.2011.00266
    · 05/17/2011 · 3 citations de
  • VB.2011.00266
    04/11/2011 · 3 citations de

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