Art. 17 CRO

Anmeldende Personen

1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Anmeldung durch:
  1. a. eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung;
  2. b. eine bevollmächtigte Drittperson;
  3. c. die Geschäftsfrau oder den Geschäftsherrn bei der nicht kaufmännischen Prokura;
  4. d. das Haupt der Gemeinderschaft.
2 Folgende Eintragungen können zudem die betroffenen Personen selbst anmelden:
  1. a. die Löschung von Mitgliedern der Organe oder die Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 933 Abs. 2 OR);
  2. b. die Änderung von Personenangaben nach Artikel 119;
  3. c. die Löschung des Rechtsdomizils nach Artikel 117 Abs. 3.
3 Die Vollmacht, die der Drittperson nach Abs. 1 Bst. b ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.
4 Haben Erbinnen oder Erben eine Eintragung anzumelden, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstreckerinnen, Willensvollstrecker, Erbschaftsliquidatorinnen oder Erbschaftsliquidatoren die Anmeldung vornehmen.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • VB.2018.00566
    01/23/2019 · 2 citations de
  • VB.2017.00267
    07/18/2017 · 2 citations de
  • Kollektivgesellschaft, Handelsregistereintrag
    · 03/21/2013 · 1 citations de Summary

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