Art. 19 HRegV

Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung

1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.
3 Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.
3bis Ist das im Behördenauszug 3 (Art. 39 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 ) ersichtliche Tätigkeitsverbot unklar, kann das EHRA das Gericht im Rahmen der Prüfung nach Artikel 928a Abs. 2bis OR um schriftliche Erläuterungen ersuchen.
4 Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren
    · 15.03.1989 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 74_IV_161
    01.10.1948 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2023.00011
    25.05.2023 · 1 Zitierungen
  • V 2021 61
    18.05.2022 · 0 Zitierungen
  • Anfechtung Generalversammlungsbeschlüsse
    HG200002
    · 18.05.2021 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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