Art. 39 CRO

Löschung

1 Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden.
2 Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden.
3 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
4 Wird in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 931 Abs. 1 OR erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Dieses erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer.

Leading decisions 3

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  1. 1
    Namensschutz (Art. 28 und 29 ZGB)
    · 12/19/1991 · 0 citations Summary
  2. 2
    · 04/22/1980 · 0 citations
  3. 3
    BGE 66_II_261
    12/17/1940 · 0 citations

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • VB.2011.00276
    09/07/2011 · 0 citations de

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