Art. 44 CRO

Errichtungsakt

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
  1. a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
  2. b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
  3. c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
  4. d. die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
  5. e. die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
  6. f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
  7. g. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Abs. 2 OR;
  8. h. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
  9. i. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
  10. j. falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Art. 944 OR, Art. 38, 44-46 HRegV
    · 09/19/1961 · 7 citations
  2. 2
    Verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Firma. 1. Beschwerdefähiger Entscheid (Erw. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Gründer einer noch nicht eingetra…
    · 05/20/1969 · 6 citations
  3. 3
    Handelsregister, territoriale Bezeichnung in einer Firma. 1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Die Weigerung des eidg
    · 02/02/1971 · 5 citations
  4. 4
    BGE 69_I_122
    06/02/1943 · 5 citations
  5. 5
    · 12/10/1968 · 1 citations
  6. 6
    Art. 944 OR, Art.38, 44, 45, 61 HRegV. a) Die Bewilligung, in der Firma eine nationale Bezeichnung zu führen, kann widerrufen werden, wenn die Bezeichnung den Verhältnissen nicht oder nicht mehr entspricht (Erw. 1). b)…
    · 05/01/1956 · 1 citations

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