Art. 48 CRO

Inhalt des Eintrags

1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
  1. a. die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung;
  2. b. das Datum der Änderung der Statuten;
  3. c. der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung;
  4. d. der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung;
  5. e. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
  6. f. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
  7. g. im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
  8. h. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
  9. i. falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf;
  10. j. falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Abs. 2 sinngemäss.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne
    · 11/28/2003 · 0 citations
  2. 2
    Namensschutz (Art. 29 ZGB)
    · 11/13/1986 · 0 citations Summary

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