Art. 51 CRO

Gewährungsbeschluss der Generalversammlung

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
  1. a. die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR);
  2. b. die angepassten Statuten;
  3. c. falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind.
2 …
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
  1. a. ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
  2. b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten.

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  1. 1
    · 01/28/1969 · 1 citations
  2. 2
    Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Anlagefonds
    · 03/01/1968 · 1 citations Summary

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