Art. 83 HRegV

Für die Währung des Stammkapitals, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung, für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR (Opting-out)
    · 05.09.2013 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2021.00281
    28.10.2021 · 1 Zitierungen
  • Handelsregistereintrag, Verzicht auf eingeschränkte Revision
    · 05.09.2013 · 1 Zitierungen
  • VB.2021.00756
    01.06.2022 · 0 Zitierungen

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