Art. 83 HRegV
Für die Währung des Stammkapitals, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung, für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR (Opting-out)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2021.002811 Zitierungen28.10.2021 · 1 Zitierungen
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Handelsregistereintrag, Verzicht auf eingeschränkte Revision1 Zitierungen
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VB.2021.007560 Zitierungen01.06.2022 · 0 Zitierungen
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