Art. 36 HyO

Kollagenherstellung

1 Rohstoffe für die Kollagenherstellung sind gekühlt oder gefroren zu transportieren und zu lagern, sofern ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Gewinnung erfolgt.
2 Bei Raumtemperatur können transportiert und gelagert werden:
  1. a. entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein;
  2. b. gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute;
  3. c. Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden.
3 Für das Verfahren zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Konsum gilt Folgendes:
  1. a. Knochenmaterial von Wiederkäuern wird einem Verarbeitungsprozess unterzogen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heissem Wasser entfettet und für mindestens 2 Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 Prozent konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird; nach dieser Behandlung wird der pH-Wert unter Verwendung von Säure oder Lauge wie folgt angepasst: 1. mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessendem Filtrieren, Mahlen oder Extrudieren; oder 2. durch ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren. b. Andere Rohstoffe müssen einem Verarbeitungsprozess unterzogen werden, der das Waschen und eine pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge umfasst, gefolgt von: 1. einem oder mehreren Spülvorgängen und anschliessendem Filtrieren, Mahlen oder Extrudieren; oder 2. einem zugelassenen gleichwertigen Verfahren.
4 Das Kollagen kann nach Anwendung des Verfahrens nach Abs. 3 einem Trocknungsverfahren unterzogen werden.
5 Betriebe, die Kollagen für den menschlichen Konsum herstellen, können auch Kollagen, das nicht für den menschlichen Konsum bestimmt ist, herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen an Kollagen für den menschlichen Konsum erfüllen.

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