Art. 9 HyV
Sanitäre Einrichtungen in Lebensmittelbetrieben
1 In Lebensmittelbetrieben müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen nicht direkt in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
2 An geeigneten Standorten müssen genügend Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss sowie Material zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein.
3 Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.391 ZitierungenSST.2023.39· 08.08.2023 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.401 ZitierungenSST.2023.40· 08.08.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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