Art. 9 HyO

Sanitäre Einrichtungen in Lebensmittelbetrieben

1 In Lebensmittelbetrieben müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen nicht direkt in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
2 An geeigneten Standorten müssen genügend Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss sowie Material zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein.
3 Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.39
    SST.2023.39
    · 08/08/2023 · 1 citations de
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.40
    SST.2023.40
    · 08/08/2023 · 1 citations de

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