Art. 102 PILA

1 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb oder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Ausland erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt.
2 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig.
3 Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG)
    · 06/02/2005 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 4

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Aussonderung im Konkurs
    · 06/02/2005 · 2 citations de
  • 12/03/2008 · 1 citations de
  • versuchte schwere Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
    SB.2015.104
    · 09/26/2017 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.