Art. 128 IPRG

1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.
2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung
    HG240015
    · 29.07.2026 · 0 Zitierungen
  • Unlauterer Wettbewerb; ungerechtfertigte Bereicherung
    · 27.06.2017 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 15.08.2011
    BZ.2008.3
    · 15.08.2011 · 0 Zitierungen

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