Art. 128 IPRG
1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.
2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung0 ZitierungenHG240015· 29.07.2026 · 0 Zitierungen
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Unlauterer Wettbewerb; ungerechtfertigte Bereicherung0 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 15.08.20110 ZitierungenBZ.2008.3· 15.08.2011 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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