Art. 128 PILA
1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.
2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Claim0 citationsHG240015· 07/29/2026 · 0 citations de
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Unlauterer Wettbewerb; ungerechtfertigte Bereicherung0 citations
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Entscheid Kantonsgericht, 15.08.20110 citationsBZ.2008.3· 08/15/2011 · 0 citations de
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