Art. 178 PILA

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4 Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Auslegung einer Schiedsvereinbarung mit einem teilweise unmöglichen Inhalt
    · 11/21/2003 · 47 citations Summary
  2. 2
    Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel mit teilweise unmöglichem Inhalt
    · 11/07/2011 · 45 citations Summary
  3. 3
    Auslegung einer Schiedsvereinbarung
    · 02/27/2014 · 44 citations Summary
  4. 4
    Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge
    · 02/25/2016 · 34 citations Summary
  5. 5
    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Schiedsvereinbarung; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 178 und 190 Abs. 2 lit. b IPRG)
    · 02/18/2016 · 32 citations Summary
  6. 6
    Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson
    · 11/13/2020 · 31 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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