Art. 45 PILA

1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. Artikel 45a bleibt vorbehalten.
2 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.
3 Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt:
  1. a. solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder b. wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Leading decisions 3

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (Art. 45 IPRG; Art. 54 BV; Art. 8 und 12 EMRK)
    · 03/03/1993 · 6 citations Summary
  2. 2
    Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister
    · 04/01/2009 · 2 citations Summary
  3. 3
    Rückwirkung
    · 11/27/2014 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • · 06/28/2019 · 6 citations de
  • · 01/28/2020 · 4 citations de
  • Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister
    VB.2018.00700
    · 02/06/2019 · 3 citations de

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