Art. 9 PILA
1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 21 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)17 citations
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2Internationale Rechtshängigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts8 citations
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3Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses; internationale Zuständigkeit; perpetuatio fori8 citations
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4Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Rechtshängigkeit (Art. 9 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)3 citations
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5Arrestprosequierungsklage; Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtshängigkeit3 citations
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6Nebenfolgen einer im Ausland rechtskräftig geschiedenen Ehe; Klage beim schweizerischen Gericht auf Regelung der Elternrechte; Zuständigkeit3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Garantievertrag; Sistierung des Verfahrens6 citations
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3 citations03/15/2012 · 3 citations de
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2 citations12/29/2008 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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