Art. 99 IPRG
1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.
2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundbucheintragung0 Zitierungen
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100 2022 1740 Zitierungen08.08.2024 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2012.280 ZitierungenHOR.2012.28· 27.09.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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