Art. 13 IMAC

Verjährungsunterbrechung . Strafantrag

1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
  1. a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
  2. b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Auslieferung an Mazedonien
    · 01/09/2007 · 7 citations de Summary
  • 10/28/2009 · 1 citations de
  • 04/10/2008 · 1 citations de

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