Art. 28 IMAC

Form und Inhalt von Ersuchen

1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:
  1. a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
  2. b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
  3. c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
  4. d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
  1. a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
  2. b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Begründungserfordernis bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdachtes
    · 11/27/2002 · 133 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 08/10/2006 · 96 citations de Summary
  • Rechtshilfe an Brasilien
    · 08/30/2006 · 59 citations de Summary
  • Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation
    · 07/03/2007 · 56 citations de Summary

Latest Federal Supreme Court decisions

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