Art. 28 IMAC
Form und Inhalt von Ersuchen
1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:
- a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
- b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
- c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
- d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
- a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
- b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Begründungserfordernis bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdachtes133 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
96 citations
-
Rechtshilfe an Brasilien59 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.