Art. 30 IMAC

Schweizerische Ersuchen

1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2 Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.
3 Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4 Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5 Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon)
    · 11/15/2019 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 10/13/2008 · 2 citations de
  • 05/17/2013 · 1 citations de
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2021.90
    SST.2021.90
    · 08/08/2022 · 0 citations de

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