Art. 47 IMAC
Haftbefehl und andere Verfügungen
1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
- a. voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder b. ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3 Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über einen Auslieferungshaftbefehl353 citations
-
21. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff306 citations
-
3Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall148 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
71 citations03/21/2006 · 71 citations de
-
67 citations07/09/2015 · 67 citations de
-
61 citations04/07/2005 · 61 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.