Art. 51 IRSG
Fortsetzung und Erneuerung der Haft
1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2 Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
69 Zitierungen21.03.2006 · 69 Zitierungen
-
66 Zitierungen09.07.2015 · 66 Zitierungen
-
57 Zitierungen07.04.2005 · 57 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.