Art. 51 IRSG

Fortsetzung und Erneuerung der Haft

1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2 Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.03.2006 · 69 Zitierungen
  • 09.07.2015 · 66 Zitierungen
  • 07.04.2005 · 57 Zitierungen

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