Art. 58 IRSG
Aufschub. Vorübergehende Zuführung
1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2 Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn a. ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und b. der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen12.07.2022 · 2 Zitierungen
-
2 Zitierungen29.07.2009 · 2 Zitierungen
-
1 Zitierungen12.07.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.