Art. 58 IMAC

Aufschub. Vorübergehende Zuführung

1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2 Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn a. ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und b. der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 07/12/2022 · 2 citations de
  • 07/29/2009 · 2 citations de
  • 07/12/2024 · 1 citations de

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