Art. 59 IMAC

Sachauslieferung

1 Sind die Voraussetzungen der Auslieferung gegeben, so werden beim Verfolgten gefundene Gegenstände oder Vermögenswerte ausgehändigt, die:
  1. a. als Beweismittel dienen können; oder b. aus der strafbaren Handlung herrühren.
2 Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der in der Schweiz wohnhafte Geschädigte Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten geltend, die als Beweismittel dienen können, so werden diese nur ausgehändigt, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3 Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, umfassen:
  1. a. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde;
  2. b. das Erzeugnis oder den Erlös aus der strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
  3. c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
4 Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, können in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
  1. a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
  2. b. eine Behörde Rechte daran geltend macht; oder c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche vom ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben.
5 Gegenstände oder Vermögenswerte nach Abs. 1 können ebenfalls in der Schweiz zurückbehalten werden, solange sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
6 Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
  1. a. der ersuchende Staat zustimmt;
  2. b. im Falle von Abs. 4 Bst. b die Behörde zustimmt; oder c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
7 Die Sachauslieferung ist unabhängig vom Vollzug der Auslieferung des Verfolgten.
8 Nicht nach Abs. 1 Bst. b ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik der Philippinen; Art. 74a IRSG: Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung
    · 12/10/1997 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 06/05/2013 · 0 citations de
  • 05/19/2003 · 0 citations de
  • des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht der Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts als solcher: Das Bundesgericht ist nicht Rechtsmittelinstanz gegenüber den US-Gerichten. Es hat nur zu entscheiden, ob die Auslieferung für die Vollstreckung des rechtskräftigen Strafurteils des Merrimack County Superior Court gewährt werden kann.
    · 07/21/2000 · 0 citations de

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