Art. 67a IMAC
Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
- a. ein Strafverfahren einzuleiten; oder b. eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2 Die Übermittlung nach Abs. 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3 Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5 Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6 Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
Leading decisions 6
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1Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen38 citations
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2Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln34 citations
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3Rechtshilfe an die Ukraine; Art. 2 IRSG, Art. 67a IRSG, Art. 80a IRSG, Art. 80d IRSG, Art. 80e IRSG und Art. 80f IRSG; Beschwerdelegitimation; rechtliches Gehör; unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Inform…27 citations
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5Verantwortlichkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Rechtshilfe in Strafsachen mit Brasilien; unaufgeforderte Übermittlung von Bankinformationen; Art. 3 Abs. 1 VG; Art. 3 Abs. 3, Art. 64, 67 und 67a IRSG20 citations
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620 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Latest Federal Supreme Court decisions
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