Art. 79 IMAC

Übertragung der Ausführung

1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44–47, 52 und 53 StPO gelten sinngemäss.
2 Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3 Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4 Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.

Leading decisions 3

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
    · 02/18/1998 · 1 citations Summary
  2. 2
    Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion im Rechtshilfeverfahren, Zuständigkeit zum Entscheid
    · 01/06/2012 · 0 citations Summary
  3. 3
    Rechtshilfeweiser Einsatz verdeckter ausländischer Ermittler; Zuständigkeit des Beschwerdekammerpräsidenten im Genehmigungsverfahren
    · 10/25/2005 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 05/04/2017 · 2 citations de
  • 09/22/2009 · 2 citations de
  • 09/26/2007 · 2 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.