Art. 80b IMAC
Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2 Die Rechte nach Abs. 1 können nur eingeschränkt werden:
- a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
- b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
- c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
- d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
- e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
Leading decisions 1
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1Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge30 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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