Art. 85 IMAC
Grundsatz
1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
- a. die Auslieferung nicht zulässig ist;
- b. der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und c. gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
2 Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Auslandtaten10 citations
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2Im Ausland begangene Drogendelikte. - Für Betäubungsmitteldelikte ist Art. 19 Ziff. 4 BetmG und nicht Art. 6bis StGB anzuwenden (E. 2). - Art. 19 Ziff. 4 BetmG knüpft nicht an das reine Universalitätsprinzip an (E. 3a).…8 citations
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3Die schweizerischen Behörden sind zu solchen Abklärungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet4 citations
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43 citations
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5Verjährung der Vortat beim Tatbestand der Geldwäscherei und der Einziehung von Vermögenswerten2 citations
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60 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations07/09/2009 · 5 citations de
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2 citations09/17/2015 · 2 citations de
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 4 BetmG); Strafzumessung (Art. 63 StGB); Kostenauflage2 citations
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