Art. 88 IMAC

Voraussetzungen

Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
  1. a. der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder b. er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Strafverfahren; Wiedereröffnung/Wiederanhandnahme
    · 11/30/2017 · 2 citations de Summary
  • 10/13/2008 · 2 citations de
  • Sistierung des Strafverfahrens
    BES.2020.102
    · 07/01/2021 · 1 citations de

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