Art. 89 IMAC

Wirkungen

1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
  1. a. solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder b. wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Bst. a oder b erfüllt sind.
2 Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.
3 Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung
    · 12/13/2016 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Strafverfahren; Wiedereröffnung/Wiederanhandnahme
    · 11/30/2017 · 2 citations de Summary
  • Sistierung des Strafverfahrens
    BES.2020.102
    · 07/01/2021 · 1 citations de
  • 08/27/2013 · 1 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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