Art. 93 IMAC

Kosten

1 Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
2 Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.
3 Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.

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    Stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung
    · 12/13/2016 · 0 citations Summary

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