Art. 95 IMAC
Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung
1 Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist unzulässig, wenn:
- a. die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre;
- b. die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern ein schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte; oder c. die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte.
2 Entscheide über Kosten werden nur vollstreckbar erklärt, soweit diese an den Staat zu zahlen sind.
Leading decisions 2
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1Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG, 33a IRSV0 citations
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2Anerkennung ausländischer Urteile in der Schweiz0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Vollstreckung eines deutschen Strafurteils1 citations
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0 citations04/07/2026 · 0 citations de
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