Art. 14 InvIA
Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungsübernahme
1 Die medizinischen Massnahmen umfassen:
- a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen;
- b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
- c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
- d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
- e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
- f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Bst. c verordneten Arzneimitteln;
- g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
2 Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.
3 Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.
4 Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen84 citations
-
2Art. 14 Abs. 3 IVG, Art. 4 IVV: Hauspflege55 citations
-
3
-
4Psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität19 citations
-
5Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen: Umfang (Art. 13 und 14 IVG). - Zu den im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GgV notwendigen Vorkehren gehören auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder des…17 citations
-
6Art. 4 Abs. 3 IVV: Beiträge an die Kosten der Hauspflege15 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Invalidity Insurance43 citations
-
23 citations06/06/2017 · 23 citations de
-
21 citations01/28/2019 · 21 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.