Art. 14bis InvIA
Kostenvergütung für stationäre Behandlungen
1 Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Artikel 14 Abs. 1, die in einem nach Artikel 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 Prozent durch die Versicherung und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital.
2 Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die dieser nach Abs. 1 geleistet hat.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Bejahung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen für eine notfallmässig in Frankreich durchgeführte Behandlung der Geburtsgebrechen der Ziff. 494 und 497 der Liste des Anhangs zur GgV; teilweise Gutheissung.1 citationsIV.2017.01131· 11/27/2018 · 1 citations de
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Bejahung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen für eine notfallmässig in Frankreich durchgeführte Behandlung der Geburtsgebrechen der Ziff. 494 und 497 der Liste des Anhangs zur GgV; Gutheissung.1 citationsIV.2017.01303· 11/27/2018 · 1 citations de
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Anspruch auf Kostenvergütung eines Spitals, welches nicht im Wohnkanton aber in anderen Kantonen auf der Spitalliste aufgeführt ist, für im Rahmen medizinischer Massnahmen durchgeführte stationäre Behandlungen, durch den Wohnkanton im Umfang eines Kantonsanteils von 20 %; Gutheissung. (BGE 9C_343/2018)1 citationsIV.2017.00518· 02/27/2018 · 1 citations de
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