Art. 25 InvIA
Beiträge an Sozialversicherungen
1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:
- a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b. an die Invalidenversicherung;
- c. an die Erwerbsersatzordnung;
- d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und ‑nehmer nach Artikel 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
3 Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung3 citations
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22 citations
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3Für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestim…2 citations
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4Besitzstandsgarantie1 citations
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5Taggelder während Eingliederungsmassnahmen0 citations
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Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unemployment insurance (unemployment compensation)2 citations
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1 citations
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Latest Federal Supreme Court decisions
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