Art. 28 InvIA
Grundsatz
1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
- a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
- b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.
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Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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113’451 citations
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2Art. 28 Abs. 2 IVG: Kürzung von Tabellenlöhnen. - Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht12’876 citations
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3Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.7’115 citations
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4Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG6’904 citations
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5Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden6’049 citations
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6Präzisierung der Rechtsprechung bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens5’801 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Invalidity Insurance784 citations
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