Art. 42septies InvIA

Beginn und Ende des Anspruchs

1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.
2 Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden.
3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt:
  1. a. in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quater nicht mehr erfüllt;
  2. b. in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG erreicht; oder c. des Todes der versicherten Person.

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