Art. 48 InvIA
Nachzahlung von Leistungen
1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2 Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
- a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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2Art. 46 IVG: Nachzahlung von Leistungen89 citations
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3Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 IVG). - Soweit die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 46 IVG) hinreichend substantiiert ist, bleibt sie während der fünfjährigen Verwirkungsfrist wirksam. - Begriff des ans…62 citations
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4Nachzahlung von Leistungen bei verspäteter Geltendmachung (Art. 48 Abs. 2 IVG)59 citations
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5Art. 48 Abs. 2 IVG, 88bis Abs. 1 IVV. - Art. 88bis Abs. 1 IVV ist nur anwendbar, wenn eine bereits laufende Rente erhöht werden soll (Erw. 1b). - Bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung ist für di…55 citations
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652 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Disability Insurance (Disability Allowance)28 citations
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20 citations11/03/2009 · 20 citations de
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Invalidity Insurance18 citations
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