Art. 85 IVG
Übergangsbestimmung
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.
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Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zusammenfassung der Rechtsprechung)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wortlaut und Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 IVG. Status als Nichterwerbstätige. Gemäss medizinischem Gutachten somatisch bedingte Einschränkung im Haushalt von 30 %. Rückweisung zur Einholung eines Hauhaltabklärungsberichts.0 ZitierungenIV.2016.01302· 12.07.2018 · 0 Zitierungen
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